Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MANUALFAKTUR Berit Hädrich + Diana Schwarz GbR (nachfolgend kurz GbR genannt)

Allgemeiner Teil
 
1. Allgemeines
  1. Die nachfolgenden Regelungen gelten für alle Verträge über redaktionelle Leistungen und grafische Leistungen zwischen der GbR und dem Auftraggeber (AG). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Regelungen abweichende Klauseln enthält.
  2. Auch gelten die hier aufgeführten Grundlagen, wenn die GbR in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Regelungen abweichender Bedingungen des AG den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
  3. Abweichungen von den hier aufgeführten Regelungen sind nur dann gültig, wenn die GbR diesen ausdrücklich zustimmt.
2. Vergütung
  1. Die Vergütung gliedert sich in die Vergütung für die Entwürfe der verschiedenen Auftragsphasen:
  2. a) Entwurf,     

    b) Entwurfsausarbeitung und     

    c) Grundlagen für die Realisierung sowie diejenige für die Einräumung der Nutzungsrechte.

    Sie erfolgt auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages Design (VTV), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Skizzen oder Vorentwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.


  3. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
  1. Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung und Änderung von Zeichnungen werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
  2. Die GbR ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des AG zu bestellen. Der AG erteilt der GbR entsprechende Vollmacht.
  3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der GbR abgeschlossen werden, verpflichtet sich der AG der GbR, die GbR im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
  4. Auslagen für technische Nebenkosten insbesondere für spezielle Materialien sind vom AG zu erstatten. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem AG abgesprochen sind, sind vom AG zu erstatten.
4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
  1. Soweit sich aus dem Bestätigungsschreiben nichts anderes ergibt, sind 20% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 60% nach Fertigstellung der Hälfte der Arbeiten und 20 % nach Ablieferung fällig.
  2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterischen oder künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit im Rahmen des Corporate Designs des AG.
  3. Alle Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzüge zu leisten.
5. Eigentum an Entwürfen und Rückgabepflicht
  1. An Entwürfen und Zeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
  2. Die Originale sind daher, sobald der AG sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt an die GbR zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der AG die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
  3. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des AGs.
  4. Bei Pfändung, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in den vom Eigentumsvorbehalt umfassten Liefergegenstand hat der AG die GbR unverzüglich zu benachrichtigen.
  5. Bei Pflichtverletzungen des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die GbR nach erfolglosem Ablauf einer dem AG zur Leistung gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der AG ist zur Herausgabe des Liefergegenstands verpflichtet. Nach vorheriger Androhung mit angemessener Frist ist die GbR berechtigt, den Liefergegenstand unter Verrechnung auf die vereinbarte Vergütung freihändig zu verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstands trägt der AG.
6. Digitale Daten
  1. Die GbR ist nicht verpflichtet, Dateien, 2D-3D-Entwürfe oder sonstige Datensätze, die am Computer erstellt wurden, an den AG herauszugeben. Wünscht der AG die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
  2. Hat die GbR dem AG Computerdaten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der GbR geändert werden.
  3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien oder Daten online und offline trägt der AG. Die GbR haftet, außer bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit, nicht für Mängel an Datenträgern, Daten oder Dateien. Die Haftung der GbR ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Daten oder Dateien, die beim Datenimport auf das System des AGs oder seines Beauftragten entstehen.
7. Gewährleistung
  1. Die GbR verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen und ihr überlassene Muster, Unterlagen, Vorlagen usw. sorgfältig zu behandeln.
  2. Beanstandung gleich welcher Art sind unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistung innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei der GbR geltend zu machen.
8. Haftung
  1. Die GbR haftet, sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft, gleich als welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangener Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des AG an Dritte erteilt werden, übernimmt die GbR gegenüber dem AG keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit die GbR kein Auswahlverschulden trifft. Die GbR tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
  3. Sofern die GbR selbst AG von Subunternehmern ist, tritt sie hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den AG ab. Der AG verpflichtet sich, vor Inanspruchnahme der GbR zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
  4. Der AG stellt die GbR von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen die GbR richten wegen eines Verhaltens, für das der AG nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
  5. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den AG übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Gestaltung und die Ausführbarkeit der Produktion.
  6. Für die vom AG freigegebenen Ausarbeitungen, Entwicklungen, Entwürfe, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung der GbR.
  7. Für die Wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit, die gebrauchs- und geschmacksmusterrechtliche Eintragungsfähigkeit der Arbeiten und für die Neuheit eines Produktes haftet die GbR nicht.
9. Lieferung, Verzug
  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom AG zu lieferten Unterlagen, Infos, Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, Grafiken, Bildern und Zeichnungen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den AG voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die GbR die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt oder ähnliche Ereignisse (Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Elementarschäden, Brand- und Wasserschäden usw.) zurück zu führen, verlängern sich die Fristen angemessen.
  3. Der AG ist verpflichtet, nach Erhalt der Vorablieferung eine Prüfung durchzuführen und eine schriftliche Lieferfreigabe an die GbR zu übersenden oder mitzuteilen, welche Nachbesserungen erforderlich sind; die Lieferfreigabe entspricht rechtlich einer Abnahme. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Vorablieferung zu erklären. Äußert sich der AG innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Abnahme als erfolgt. Verwendet der AG die Lieferung ohne Erteilung der Lieferfreigabe, gilt die Abnahme ebenfalls als erfolgt. Vor der ersten Verwendung der Lieferung nach Abnahme ist der AG zur erneuten Prüfung der Lieferung verpflichtet.
  4. Vom Vertrag kann der AG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von der GbR zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
  5. Der AG ist verpflichtet, auf Verlangen der GbR innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
10. Schlussbestimmungen
  1. Sofern sich aus dem Bestätigungsschreiben der GbR nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz der GbR.
  2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
  3. Derartige Bestimmungen werden dann durch solche ersetzt, die aus wirtschaftlicher Sicht den unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.
  4. Es gilt das Recht der BRD.
  5. Gerichtstand ist der Sitz der GbR, soweit gesetzlich zulässig. Die GbR ist auch berechtigt, am Sitz des AG zu klagen.
Besonderer Teil (nur für grafische Leistungen)
  1. Jeder der GbR erteilte Auftrag im Bereich Grafik/technische Illustration ist ein Urheberwerkvertrag, der auf Erstellung eines Entwurfs und ggf. auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungen gerichtet ist.
  2. Alle Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstige Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten.
  3. Damit stehen der GbR insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97ff. UrhG zu.
  4. Die Ausarbeitungen, Entwicklungen, Entwürfe und Zeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der GbR weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung oder Veränderung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die GbR, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten oder nach dem VTV üblichen Entwurfsvergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. Der GbR bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten; der AG ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass der GbR anstelle der vorstehend geregelten Vertragsstrafe tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist.
  5. Die GbR überträgt dem AG die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den AG an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen AG und GbR.
  6. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den AG auf diesen über.
  7. Die GbR hat das Recht auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die GbR eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten oder nach dem VTV üblichen Entwurfsvergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. Der GbR bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten; der AG ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass der GbR anstelle der vorstehend geregelten Vertragsstrafe tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist.
  8. Vorschläge, Weisungen und sonstige Mitarbeit des AG oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung für die Entwurfsarbeiten. Sie begründen regelmäßig kein Miturheberrecht.
  9. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen im Falle der Nutzungsrechtseinräumung nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt die GbR, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten oder nach dem VTV üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. Der GbR bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten; der AG ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass der GbR anstelle der vorstehend geregelten Vertragsstrafe tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist
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